Artikel 26 VO (EG) 2005/2187

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die nur für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände oder zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem technische Maßnahmen zur Beschränkung der Fangmöglichkeiten festlegen, die

a)
die Maßnahmen der Fischereiverordnungen der Union ergänzen, oder
b)
über die Mindestbedingungen der Fischereiverordnungen der Union hinausgehen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 gelten lediglich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats und sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen, die sie zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Absatz 1 benötigt.

(5) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Entscheidung zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.

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