Artikel 30 VO (EG) 2005/2187

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1434/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
2.
Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird gestrichen.
3.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Es ist untersagt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn derartige Fänge

in den Regionen 1 und 2 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 32 mm und mehr beträgt, oder

in der Region 3 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 40 mm und mehr beträgt, oder

in den Regionen 1 oder 2 oder 3 mit anderem Fanggerät als Schleppnetzen getätigt werden,

sofern diese Fänge nicht zuvor zum Verkauf für den unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten werden und keine Käufer finden.

4.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Es ist jedoch erlaubt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn der Hering mit beliebigen Fanggeräten nach Maßgabe des Artikels 2 gefangen wurde.

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