Artikel 6 VO (EG) 2005/2187

Verbotene Netze und Netzteile

Die Verwendung von Folgendem ist verboten:

a)
Steerte, die im Umfang hinten eine größere Anzahl Maschen gleicher Größe aufweisen als weiter vorn;
b)
Tunnel, deren Umfang an irgendeiner Stelle geringer ist als der Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts, an den sich der Tunnel anschließt;
c)
Steerte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, bei denen nicht alle Maschen rautenförmig oder quadratisch sind;
d)
Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Geräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, an denen ein Steert auf andere Weise angebracht ist als in den Teil des Netzes unmittelbar vor dem Steert eingenäht;
e)
Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Geräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschenverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 offene Rautenmaschen und weniger als 40 offene Rautenmaschen aufweisen;
f)
Steerte, bei denen die gestreckte Länge der oberen Hälfte nicht ungefähr der gestreckten Länge der unteren Hälfte entspricht.

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