Artikel 5 VO (EG) 2005/2187

Konstruktion der Fangeräte

(1) Vorrichtungen, die Maschen des Steerts verstopfen oder verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei jeder Art von aktivem Fanggerät an der Außenseite der unteren Hälfte des Steerts Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material angebracht werden, dessen Zweck darin besteht, die Abnutzung zu verhindern oder zu mindern. Derartiges Material ist ausschließlich an den vorderen oder seitlichen Kanten des Steerts zu befestigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf an der Außenseite des Steerts von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 90 mm ein Hievsteert angebracht werden. Die Maschenöffnung des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts und darf nicht weniger als 80 mm betragen.

Ein Hievsteert kann wie folgt befestigt werden:

a)
an seiner vorderen Kante,
b)
an seiner hinteren Kante, oder
c)
ringförmig zwischen dem hinteren und dem vorderen Teil.

Ein Hievsteert kann wie folgt verschnürt werden:

a)
ringförmig an Steert und Tunnel um eine Reihe von Maschen, oder
b)
der Länge nach an einer einzigen Reihe von Maschen.

(4) Abweichend von Absatz 1

a)
dürfen aktive Fanggeräte eine Vorrichtung, die das Zurückschwimmen verhindert, oder Flapper aufweisen. Der Flapper kann im Inneren des Steerts oder vor dem Steert angebracht sein. Die in Anhang II vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen gelten nicht für den Flapper. Die Entfernung zwischen dem vorderen Befestigungspunkt des Flappers und dem hinteren Ende des Steerts beträgt mindestens dreimal die Länge des Flappers;
b)
darf an der Außenseite aller Teile des Steerts ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht werden;
c)
dürfen bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 90 mm Rundstroppen und ein Hievstropp eingesetzt werden, die an der Außenseite des Steerts befestigt sind;
d)
darf bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ein an der Außenseite des Steerts befestigter Hievstropp eingesetzt werden;
e)
dürfen an den beiden seitlichen Laschverstärkungen des Steerts Schwimmer angebracht werden;
f)
darf ein an der Außenseite des Steerts angebrachter Entlastungsstropp eingesetzt werden. Der Abstand zwischen Entlastungsstropp und Steertleine beträgt höchstens 50 cm.

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