Artikel 4 VO (EG) 2005/2187
Berechnung des Anteils der Zielarten
(1) Der Anteil der in den Anhängen II und III genannten Zielarten wird berechnet als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht aller in den Anhängen II und III aufgeführten Arten, die nach dem Sortieren an Bord behalten oder angelandet werden.
(2) Der Anteil der Zielarten und anderer Arten ergibt sich durch Zusammenfassung aller an Bord behaltenen Mengen der in den Anhängen II und III genannten Zielarten und anderen Arten.
(3) Bei der Berechnung des Anteils der Zielarten für ein Fischereifahrzeug, das in den Anhängen II und III genannte Arten auf ein anderes Schiff umgeladen hat, werden diese umgeladenen Mengen berücksichtigt.
(4) Die Anteile der Zielarten können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.
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