Artikel 3 VO (EG) 2005/2187

Zielarten und Mindestmaschenöffnungen

(1) Für jedes in Anhang I aufgeführte Teilgebiet sind die für die einzelnen Zielarten zulässigen Maschenöffnungsbereiche bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Geräten in Anhang II, bei der Fischerei mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen und Spiegelnetzen in Anhang III festgelegt. Kein Teil der Geräte oder Netze darf Maschen mit einer geringeren Maschenöffnung als der kleinsten Maschenöffnung innerhalb des jeweiligen Maschenöffnungsbereichs haben.

Die Befischung einer der in den Anhängen II und III aufgeführten Arten unter Verwendung von Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, von Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.

(2) Der Mindestanteil der Zielarten, die sich unter den lebenden aquatischen Ressourcen an Bord befinden, ist in den Anhängen II und III aufgeführt, aufgeschlüsselt nach geografischen Teilgebieten und Maschenöffnungsbereichen.

(3) Während einer Fangreise, bei der Dredgen an Bord mitgeführt werden, dürfen lebende aquatische Ressourcen nur dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis mindestens 85 % des Lebendgewichts dieser Fänge ausmachen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(4) Die Verwendung innerhalb eines Teilgebiets von Kiemennetzen und Verwickelnetzen, deren Maschenöffnung geringer ist als in Anhang III angegeben, ist verboten.

(5) Die Verwendung innerhalb eines Teilgebiets von Spiegelnetzen, deren Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die größten Maschen aufweist, nicht einem der in Anhang III angegebenen Bereiche entspricht ist verboten, es sei denn, die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist, beträgt weniger als 16 mm. Beträgt die Maschenöffnung der engsten Maschen weniger als 16 mm, so müssen alle Maschen mit einer Maschenöffnung von mehr als 16 mm den in Anhang III angegebenen Bereichen entsprechen.

(6) Für die Erträge einer Fangreise gilt ein Anlandeverbot, wenn die Fänge aus den in Anhang I genannten Teilgebieten an Bord nicht den in den Anhängen II oder III aufgeführten Bedingungen entsprechen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

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