Artikel 2 VO (EG) 2005/2187

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„aktives Fanggerät” jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz aktiv bewegt werden muss, insbesondere Schlepp- und Zugnetze und Umschließungsnetze;

i)
„Schleppnetz” ein Netz, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist;
ii)
„Baumkurre” ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und mit Hilfe der Schiffsmaschine aktiv über den Meeresboden gezogen wird;
iii)
„Snurrewade” ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Kutter befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert);
iv)
„Dredge” einen auf einen Rahmen montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite, dessen unterer Teil mit einer mitunter gezahnten Stahlkante versehen ist;
v)
„Ringwade” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

b)
„passives Fanggerät” jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, insbesondere Kiemennetze, Verwickelnetze, Spiegelnetze, Fischfallen, Leinen sowie Reusen und Fallen. Die Netze können aus einem oder mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen bestehen, gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr;

i)
„Kiemennetz” und „Verwickelnetz” ein aus einer einzigen Wand bestehendes Netz, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird. Meeresorganismen verwickeln sich darin oder verfangen sich mit den Kiemen;
ii)
„Spiegelnetze” stationäres Fanggerät aus zwei oder mehr parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird;
iii)
„Langleinen” mehrere miteinander verbundene Leinen, entweder am Boden befestigt oder treibend, von denen jede eine große Anzahl mit Ködern bestückte Haken trägt;

c)
„Haken” ein gekrümmtes, geschärftes Stück Stahldraht, das meistens mit Widerhaken versehen ist;
d)
„Stellzeit” den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Netzes und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;
e)
„Netztuch mit Quadratmaschen” eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, dass die parallelen Linien, die die Seiten der aneinander grenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zur Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;
f)
„Steert” den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten 8 m langen Teil eines Schleppnetzes;
g)
„Hievsteert” ein zylinderförmiges Netzwerk, das den Steert völlig umgibt und in bestimmten Abständen an ihm befestigt sein kann;
h)
„Entlastungsstropp” den hintersten Rundstropp, der am Steertende angebracht ist und bei längsgestreckten Maschen gemessen wird;
i)
„Hievstropp” ein mit Hilfe von Schlaufen oder Ringen befestigtes Tau, das den Umfang des Steerts oder eines etwaigen Hievsteerts lose umschließt;
j)
„Rundstropp” ein am Steert oder Hievsteert befestigtes Tau, das den Umfang des Steerts oder des Hievsteerts lose umschließt;
k)
„Flapper” ein Stück Netzwerk, das im Inneren eines aktiven Fangnetzes so angebracht ist, dass die Fänge vom vorderen in den hinteren Teil des Netzes gelangen können, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird;
l)
„Steertboje” eine am Steert befestigte Boje;
m)
„Bojenreep” eine Verbindungsleine zwischen einem Teil des Fanggeräts und seiner Markierungsboje;
n)
„Tunnel” den nicht verjüngten Teil des Schleppnetzes, der zylinderförmig ist, das heißt durchgängig den gleichen Durchmesser wie der Steert hat, und am Steert befestigt ist oder eine Fortsetzung des Steerts bildet;
o)
„Treibnetz” ein Kiemennetz, das mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten wird und meist zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;
p)
„unbeabsichtigte Fänge” unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.