Anlage 2 VO (EG) 2005/2187

TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES T90-SCHLEPPNETZES

a)
Begriffsbestimmung

1.
T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.
2.
Abbildung 1 zeigt die Richtung des Netztuchgarns in einem geknoteten Rauten-Standardnetz (A) und einem um 90 Grad gedrehten Netz (B).

Abbildung 1

b)
Maschenöffnung und Abmessungen

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission(*) wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel senkrecht zur Längsachse des Netzes gemessen.

c)
Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte Maschenreihe im Steert, wenn an diesem eine Steertleine befestigt ist.

d)
Konstruktion

1.
Ein Steert und Tunnel mit gedrehten Maschen (T90) wird aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt, die eine Länge von mindestens 50 Maschen mit der oben beschriebenen Maschenrichtung aufweisen und durch seitliche Laschverstärkungen verbunden sind.
2.
Die Anzahl offener Maschen im Umfang muss vom vorderen Ansatz des Tunnels bis zum hinteren Steertende durchgehend gleich groß sein.
3.
An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel und dem verjüngten Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des verjüngten Teils des Schleppnetzes betragen.
4.
Die nachstehende Abbildung 2 zeigt einen Steert und Tunnel.

e)
Umfang

Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts und Tunnels, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, darf nicht mehr als 50 betragen.

f)
Ansetztouren

Die vordere Kante der Netzblätter, die Steert und Tunnel bilden, wird durch eine geflochtene Reihe von Halbmaschen abgeschlossen. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts wird durch eine geflochtene Reihe vollständiger Maschen abgeschlossen, durch die die Steertleine laufen kann.

g)
Steertboje

Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

Abbildung 2

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.

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