Artikel 3 VO (EG) 2005/27

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Fangmöglichkeiten”

i)
zulässige Gesamtfangmengen (TAC) oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung;
ii)
Gemeinschaftsanteile an den TAC;
iii)
Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden;
iv)
die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Ziffern ii und iii auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten;
v)
Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden;

b)
„Internationale Gewässer” solche Gewässer, die außerhalb der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;
c)
„NAFO-Regelungsbereich” den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt;
d)
„Skagerrak” das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
e)
„Kattegat” das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
f)
„Nordsee” das ICES-Untergebiet IV und den Teil der ICES-Division IIIa, der nach Buchstabe d nicht zum Skagerrak gehört;
g)
„Golf von Riga” ein Gebiet, das im Westen von einer Linie vom Leuchtturm Ovisi (57o 34.1234′ N, 21o 42.9574′ O) an der Westküste Lettlands bis zur südlichen Spitze von Kap Loode (57o 57.4760′ N, 21o 58.2789′ O) auf der Insel Saaremaa, von dort nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa, und im Norden von einer Linie von 58o30.0′ N, 23o13.2′O nach 58o30.0′ N, 23o41′1 O begrenzt wird;
h)
„Golf von Cadiz” das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23′48″ W.

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