Artikel 2 VO (EG) 2005/27
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ( „Gemeinschaftsschiffe” ) und
- b)
- Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind ( „Drittlandschiffe” ), in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats ( „EG-Gewässer” ).
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