Artikel 2 VO (EG) 2005/27

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ( „Gemeinschaftsschiffe” ) und
b)
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind ( „Drittlandschiffe” ), in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats ( „EG-Gewässer” ).

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