Artikel 30 VO (EG) 2005/27

Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

(2) In der Division 3L gefangene Garnelen sowie im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

(3) Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.

Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.

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