Artikel 31 VO (EG) 2005/27

Produktionslogbuch und Stauplan

(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jedes Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.

(3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten

a)
ein Produktionslogbuch, dem aufgeschlüsselt nach Arten der Gesamtertrag zu entnehmen ist,
b)
einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist und welche Mengen (Produktgewicht in Kilogramm) sich an Bord befinden.

(4) Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

(5) Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.