Artikel 32 VO (EG) 2005/27

Netze

Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang IX genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt,

a)
die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und
b)
auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt.

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