Artikel 37 VO (EG) 2005/27

Schiffsliste

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.

(3) Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.

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