Artikel 43 VO (EG) 2005/27

Rotbarschfang

(1) Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.

Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.

Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.

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