Artikel 44 VO (EG) 2005/27

Fangverbote und -beschränkungen

(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIV aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

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