ANHANG IF VO (EG) 2005/27

CCAMLR-Bereich

Diese von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

SSI/F483.

TAC 2200 (1)
Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis

LIC/F5852.

TAC 150(2)
Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

ANI/F483.

TAC 3574 (3)
Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis(5)

ANI/F5852.

TAC 1864 (4)

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

Managementgebiet A:

48o W bis 43o 30′ W –

52o 30′ S bis 56o S

(TOP/*F483A)

0

Managementgebiet B:

43o 30′ W bis 40o W –

52o 30′ S bis 56o S

(TOP/*F483B)

915

Managementgebiet C:

40o W bis 33o 30′ W –

52o 30′ S bis 56o S

(TOP/*F483C)

2135

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

TOP/F483.

TAC 3050 (6) (7)
Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete:

FAO 48.4 Antarktis

TOP/F484.

TAC 28(8)(9)
Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis

TOP/F5852.

TAC 2787 (10) (11)

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.) 1008000
Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.) 1104000
Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.) 1056000
Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.) 832000

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete:

FAO 48

KRI/F48.

TAC 4000000 (12)

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

Division 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W) 277000
Division 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E) 163000

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete:

FAO 58.4.1 Antarktis

KRI/F5841.

TAC 440000 (12)
Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete:

FAO 58.4.2 Antarktis

KRI/F5842.

TAC 450000 (14)
Art:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

NOG/F483.

TAC 1470 (15)
Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

NOS/F483.

TAC 300(16)
Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis

NOS/F5852.

TAC 80(17)
Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

NOR/F483.

TAC 300(18)
Art:

Krebse

Paralomis spp.

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

PAI/F483.

TAC 1600 (19)
Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthus georgianus

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

SGI/F483.

TAC 300(20)
Art:

Grenadier

Macrourus spp.

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis

GRV/F5852.

TAC 360(21)
Art:

Andere Arten

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis

OTH/F5852.

TAC 50(22)
Art:

Rochen

Rajae

Gebiete:

FAO 58.5.2 Antarktis

SRX/F5852.

TAC 120(23)(24)
Art:

Kalmar

Martialia hyadesi

Gebiete:

FAO 48.3 Antarktis

SQS/F483.

TAC 2500 (25)

Fußnote(n):

(1)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(2)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(3)

Diese TAC gilt vom 15. November 2004 bis 14. November 2005. Vom 1. März bis 31. Mai 2005 ist die Befischung dieses Bestands auf 894 t begrenzt.

(4)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

(5)

Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

(a)
von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15’E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25’S;
(b)
dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;
(c)
dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40’S mit dem Längengrad 76oE;
(d)
dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;
(e)
dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30’E und dann
(f)
südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.
(6)

Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2005 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005

(7)

Einschließlich 152 t Rochen und 152 t Macrorus spp. als Beifang.

(8)

Nur mit Langleinen.

(9)

Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die genannte Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.

(10)

Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2005.

(11)

Diese TAC gilt nur westlich von 79o20’E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).

(12)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

(13)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

(14)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

(15)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(16)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(17)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(18)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(19)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

(20)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(21)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(22)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(23)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(24)

Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.

(25)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

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