ANHANG IF VO (EG) 2005/27
CCAMLR-Bereich
Diese von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.
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TAC | 2200 (1) |
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TAC | 150(2) |
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TAC | 3574 (3) |
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TAC | 1864 (4) |
Managementgebiet A: 48o W bis 43o 30′ W – 52o 30′ S bis 56o S (TOP/*F483A) |
0 |
Managementgebiet B: 43o 30′ W bis 40o W – 52o 30′ S bis 56o S (TOP/*F483B) |
915 |
Managementgebiet C: 40o W bis 33o 30′ W – 52o 30′ S bis 56o S (TOP/*F483C) |
2135 |
- Art:
-
Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
- Gebiete:
-
FAO 48.3 Antarktis
TOP/F483.
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TAC | 28(8)(9) |
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TAC | 2787 (10) (11) |
Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.) | 1008000 |
Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.) | 1104000 |
Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.) | 1056000 |
Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.) | 832000 |
- Art:
-
Antarktischer Krill
Euphausia superba
- Gebiete:
-
FAO 48
KRI/F48.
Division 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W) | 277000 |
Division 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E) | 163000 |
- Art:
-
Antarktischer Krill
Euphausia superba
- Gebiete:
-
FAO 58.4.1 Antarktis
KRI/F5841.
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TAC | 450000 (14) |
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TAC | 1470 (15) |
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TAC | 300(16) |
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TAC | 80(17) |
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TAC | 300(18) |
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TAC | 1600 (19) |
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TAC | 300(20) |
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TAC | 360(21) |
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TAC | 50(22) |
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TAC | 120(23)(24) |
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TAC | 2500 (25) |
Fußnote(n):
- (1)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (2)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (3)
Diese TAC gilt vom 15. November 2004 bis 14. November 2005. Vom 1. März bis 31. Mai 2005 ist die Befischung dieses Bestands auf 894 t begrenzt.
- (4)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
- (5)
Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:
- (a)
- von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15’E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25’S;
- (b)
- dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;
- (c)
- dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40’S mit dem Längengrad 76oE;
- (d)
- dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;
- (e)
- dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30’E und dann
- (f)
- südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.
- (6)
Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2005 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005
- (7)
Einschließlich 152 t Rochen und 152 t Macrorus spp. als Beifang.
- (8)
Nur mit Langleinen.
- (9)
Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die genannte Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.
- (10)
Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2005.
- (11)
Diese TAC gilt nur westlich von 79o20’E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).
- (12)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
- (13)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
- (14)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
- (15)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (16)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (17)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (18)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (19)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
- (20)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (21)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (22)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (23)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (24)
Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.
- (25)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
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