ANHANG II VO (EG) 2005/27

BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NICHT SORTIERTE ANLANDUNGEN IN DEN UNTERGEBIETEN IIa (EG-GEWÄSSER), III, IV UND VIId

1.
Es ist verboten, nicht sortierte Fänge anzulanden.
2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten sicherzustellen, wenn die Anlandungen nicht sortiert sind. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 1. März 2005 eine detaillierte Beschreibung ihres Stichprobenkontrollprogramms sowie eine Liste der Häfen und Anlandestellen, an denen die Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
3.
Abweichend von Nummer 1 dürfen nicht sortierte Fänge in Häfen und Anlandestellen, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Nummer 2 durchgeführt wird, angelandet werden.

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