ANHANG III VO (EG) 2005/27

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

TEIL A

Abschnitt 1

1.
Bedingungen für bestimmtes, für die Dorschfischerei in der Ostsee zulässiges Fanggerät

1.1.
Zugnetze

1.1.1.
Ohne Fluchtfenster
Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten.
1.1.2.
Mit Fluchtfenster
Abweichend von den Bestimmungen über besondere Selektierungsvorschriften gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.
1.1.3.
Ein-Netz-Regel
Bei Einsatz eines Zugnetzes mit Fluchtfenster darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.

1.2.
Kiemennetze

Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm. Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles bis zu einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen. Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen. Die Stellzeit der Netze darf vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs 48 Stunden nicht übersteigen.

2.
Dorschbeifänge in der Ostsee

2.1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf außer in dem in Nummer 2.2 genannten Fall kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden.

2.2. Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder weniger dürfen abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.

2.3. Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit Schleppnetzen und Snurrewaden, außer denen gemäß Nummer 1.1.2, dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen.

3.
Mindestgröße für Ostseedorsch

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm.

4.
Sommerdorschfangverbot in der Ostsee

Der Dorschfang ist in den Untergebieten 22-24 vom 1. März 2005 bis einschließlich 30. April 2005 und in den Untergebieten 25 bis 32 vom 1. Mai 2005 bis einschließlich 15. September 2005 verboten.

5.
Fangbeschränkungen für Dorsch in der Ostsee

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist jeglicher Fischfang verboten: Gebiet 1:

55o45′N, 15o30′O

55o45′N, 16o30′O

55o00′N, 16o30′O

55o00′N, 16o00′O

55o15′N, 16o00′O

55o15′N, 15o30′O

55o45′N, 15o30′O

Gebiet 2:

55o00′N, 19o14′O

54o48′N, 19o20′O

54o45′N, 19o19′O

54o45′N, 18o55′O

55o00′N, 19o14′O

Gebiet 3:

56o13′N, 18o27′O

56o13′N, 19o31′O

55o59′N, 19o13′O

56o03′N, 19o06′O

56o00′N, 18o51′O

55o47′N, 18o57′O

55o30′N, 18o34′O

56o13′N, 18o27′O

6.
Vorläufige und zusätzliche Bedingungen für die Fischereiüberwachung und Kontrollen im Hinblick auf die Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee

6.1.
Allgemeine Vorschriften

6.1.1. Das Programm zur Überwachung und Kontrolle der Dorschbestände in der Ostsee umfasst Folgendes: Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee. Von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden aufzustellende nationale Kontrollprogramme. Zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen. Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten.
6.1.2. Das nationale Kontrollprogramm für die Dorschbestände kann auf Initiative der Kommission oder auf Wunsch eines Mitgliedstaats geändert werden.

6.2.
Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee

6.2.1. Alle Schiffe mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführen bzw. einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee sein.
6.2.2. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe, denen eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde.
6.2.3. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.

6.3.
Nationale Kontrollprogramme

6.3.1. Jeder betroffene Mitgliedstaat stellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee auf.
6.3.2. Die Kommission beruft 2005 mindestens einmal den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ein, um die Beachtung des nationalen Kontrollprogramms für die Dorschbestände der Ostsee und dessen Ergebnisse zu untersuchen.

6.4.
Von den Mitgliedstaaten zu treffende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

6.4.1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und das nationale Kontrollprogramm gemäß Nummer 6.3.1 zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
6.4.2. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1 sind, ein Logbuch über ihre Fangtätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.
6.4.3. Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 darf der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kilogramm) der TAC-gebundenen Arten an Bord 8 % nicht überschreiten.
6.4.4. Von Dorschmengen, die in einem bezeichneten Hafen angelandet werden, sind repräsentative Stichproben von mindestens 20 % der Gesamtanlandungen in Anwesenheit vom Mitgliedstaat zugelassener Kontrollbeamten zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Einzelheiten des entsprechenden Probenahmeverfahrens.
6.4.5. Unbeschadet des Artikels 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 finden die Artikel 19e, 19f, 19g, 19h und 19i jener Verordnung Anwendung auf Gemeinschaftsschiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1.
6.4.6. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung eingegangenen VMS-Daten zu Fischereifahrzeugen, denen eine besondere Erlaubnis zum Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde, genutzt werden, um
a)
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt daraus in computerlesbarer Form aufzuzeichnen,
b)
jede Einfahrt in für den Dorschfang gesperrte Gebiete in der Ostsee und jede Ausfahrt darauf aufzuzeichnen.
6.4.7. Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 6.4.5 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
6.4.8. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg Dorsch hinausgehenden Mengen, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Art beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.
6.4.9. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für Ostseedorsch länger als zwei Jahre nach deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

6.5.
Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrolleuren

6.5.1. Die betreffenden Mitgliedstaaten gehen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten nach und führen zu diesem Zweck für ihre Überwachungsfahrzeuge gemeinsame Verfahren ein.
6.5.2. Binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beruft der Vorsitz eine Sitzung der zuständigen nationalen Inspektionsbehörden ein, um das gemeinsame Inspektions- und Überwachungsprogramme zu koordinieren.
6.5.3. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich zumindest an ihrer gemeinsamen Inspektionstätigkeit zu beteiligen.
6.5.4. Kontrolleure der Kommission können sich an diesem Austausch und an den gemeinsamen Inspektionen beteiligen.

Abschnitt 2

7.
Sonderbestimmungen für den Golf von Riga

7.1.
Spezielle Fangerlaubnis

7.1.1. Um im Golf von Riga Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.
7.1.2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird. Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 im Golf von Riga festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen.
b)
Die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

7.2.
Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen

7.2.1. Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
a)
sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und
b)
die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.
7.2.2. Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann ausgetauscht werden, sofern
a)
es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und
b)
es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a kommt.

TEIL B

8.
Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zum vorliegenden Anhang.

TEIL C

9.
Anlandungs- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

9.1
Geltungsbereich

9.1.1
Für Anlandungen in der Europäischen Gemeinschaft durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a)
bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen III a und Vb;
b)
bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa.

9.2
Bezeichnete Häfen

9.2.1
Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.
9.2.2
Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 9.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

9.3
Einfahrt in den Hafen

9.3.1
Der Kapitän eines unter Nummer 9.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

a)
den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs;
b)
den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;
c)
die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;
d)
das Management-Gebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem die Fische gefangen wurden.

9.4
Entladen

9.4.1
Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit dem Entladen erst begonnen werden darf, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

9.5
Logbuch

9.5.1
Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän des Fischereifahrzeugs unmittelbar nach Einlaufen in den Hafen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die betreffende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

9.6
Wiegen von Frischfisch

9.6.1
Alle Käufer von frischem Fisch stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Anlagen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt vor dem Sortieren, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport vom Anlandehafen oder dem Weiterverkauf. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.
9.6.2
Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

9.7
Wiegen von Frischfisch nach dem Transport

9.7.1
Abweichend von Nummer 9.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 60 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

a)
der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlandungsort und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder
b)
von der zuständigen Behörde am Anlandungsort die Genehmigung erteilt wird, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

i)
unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs angegeben sind, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort;
ii)
eine Kopie der Erklärung gemäß Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

9.8
Rechnungen

9.8.1
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Frischfisch-Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments.
9.8.2
Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sowie den Namen und die Registriernummer des Schiffs, von dem der angelandete Fisch stammt. Die Rechnung bzw. dieses Dokument wird innerhalb von zwölf Stunden nach Beendigung des Wiegevorgangs vorgelegt.

9.9
Wiegen von gefrorenem Fisch

9.9.1
Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.
9.9.2
Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.10
Wiegeeinrichtungen

9.10.1
Werden öffentliche Wiegeeinrichtungen genutzt, so stellt die Stelle, die den Fisch wiegt, einen Wiegezettel aus, auf dem Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer des Fischtransporters angegeben sind. Eine Kopie dieses Wiegezettels wird der Rechnung beigefügt, die den zuständigen Behörden gemäß Nummer 9.8 zu übermitteln ist.
9.10.2
Werden private Wiegeeinrichtungen genutzt, so werden die betreffenden Einrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt und unterliegen folgenden Bestimmungen:

a)
Die Stelle, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in dem Folgendes angegeben ist:

i)
Name und Registriernummer des Schiffs, von dem der Fisch angelandet wurde,
ii)
Kennnummer des Fischtransporters, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,
iii)
Fischart,
iv)
Gewicht der jeweils angelandeten Menge,
v)
Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs;

b)
erfolgt das Wiegen auf einem Fließbandsystem, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten gemäß Buchstabe a eingetragen;
c)
das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre aufbewahrt.

9.11
Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

9.12
Quervergleiche

9.12.1
Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Quervergleiche vor:

a)
Vergleiche der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Nummer 9.3.1 angegeben wurden, und den im Logbuch des Schiffs aufgezeichneten Mengen,
b)
Vergleiche der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs aufgezeichnet sind, und der Anlandeerklärung oder Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8,
c)
Vergleich der Mengen nach Arten in der Anlandeerklärung und der Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8.

9.13
Umfassende Kontrolle

9.13.1
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes einschließt:

a)
Überwachung des Wiegens des Fangs eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für die Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Zur Ermittlung des Durchschnittsgewichts aller Kisten/Paletten wird eine repräsentative Stichprobe der Kisten/Paletten gewogen. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Nettogewichts des Fischs (ohne Verpackung oder Eis) erfolgt die Stichprobenauswahl der Kisten nach einem zugelassenen Verfahren;
b)
zusätzlich zu den Quervergleichen gemäß Nummer 9.12 werden folgende Quervergleiche vorgenommen:

i)
Mengen nach Arten, die im Wiegelogbuch aufgezeichnet sind, sowie Mengen nach Arten, die auf der Rechnung oder dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 9.8 eingetragen sind;
ii)
die bei den zuständigen Behörden eingegangenen schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und die schriftlichen Erklärungen im Besitz des Empfängers des Fischs gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii;
iii)
die Kennnummern der Fischtransporter, die auf den schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern angegeben sind;

c)
bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;
d)
Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

9.13.2
Alle Kontrolltätigkeiten gemäß Nummer 9 werden aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt.

10.
Heringsfischerei im Gebiet IIa (EG-Gewässer)

Es ist verboten Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar oder dem 16. Mai und dem 31. Dezember in der Division IIA (EG-Gewässer) gefangen wurde.

11.
Bedingungen für die Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt Folgendes: Heringsfänge, die außerhalb der ICES-Untergebiete III und IV mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, sie sind mit anderen Arten vermengt, nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der gefangenen Heringe und anderen Arten.

12.
Begrenzung des Kabeljaufangs

a)
Westlich von Schottland: Bis 31. Dezember 2005 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    59o05′N, 06o45′W

    59o30′N, 06o00′W

    59o40′N, 05o00′W

    60o00′N, 04o00′W

    59o30′N, 04o00′W

    59o05′N, 06o45′W.

b)
Keltische See: Bis 31. März 2004 ist jeglicher Fischfang in dem in den ICES-Rechtecken 30E4, 31E4, 32E3 gelegenen Teil der ICES-Division VII verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Baumkurren während des Monats März.
c)
Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

i)
keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und
ii)
keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

d)
Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschengröße von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)
keine Netze mit einer Maschengröße von 55 mm oder mehr mitgeführt werden und
ii)
außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauer Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

13.
Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei

Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossen wird:

Ostküste Englands bei 55o30′N,

55o30′ nördlicher Breite, 1o00′ westlicher Länge,

58o00′ nördlicher Breite, 1o00′ westlicher Länge,

58o00′ nördlicher Breite, 2o00′ westlicher Länge,

die Ostküste Schottlands bei 2o00′ westlicher Länge.

In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

14.
Schellfisch-Schutzzone (Rockall)

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
Punkt Nr.BreitengradLängengrad
157o00′N15o00′W
257o00′N14o00′W
356o30′N14o00′W
456o30′N15o00′W

15.
Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

Die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(2) werden im Jahr 2005 vorübergehend angewandt.

TEIL D

16.
Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira

In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.
a)
Azoren

    36o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

    42o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

    42o00′ nördlicher Breite, 34o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 34o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

b)
Kanarische Inseln und Madeira

    27o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

    26o00′ nördlicher Breite, 15o00′ westlicher Länge

    29o00′ nördlicher Breite, 13o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 13o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

    27o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

TEIL E

17.
Technische Erhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer

Die Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ausgeübt werden, dürfen 2005 vorerst weiterbetrieben werden.

TEIL F

18.
Ringwaden im östlichen Pazifik (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC))

Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September bzw. vom 20. November bis 31. Dezember 2005 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

die amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite.

Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2005 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen. Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer sind dazu anzuhalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die die rasche und sichere Aussetzung dieser Tiere erleichtern. Für Meeresschildkröten, die ins Netz geraten sind oder sich darin verfangen haben, gelten folgende spezifische Maßnahmen:
a)
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.
b)
Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
c)
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.
d)
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
e)
Die Fischer werden dazu angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.
f)
Außerdem wird empfohlen, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

TEIL G

19.
Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 beträgt die Mindestgröße für Roten Thun im Mittelmeer 10 kg oder 80 cm. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 973/2001 entfällt eine Obergrenze für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun.

20.
Mindestgröße für Großaugenthun

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 entfällt die Mindestgröße für Großaugenthun.

21.
Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Arten von Schiffen und Geräten

1.
Zum Schutz des Großaugenthunbestands, insbesondere der Jungfische, wird Ringwadenfischen und Angeln in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums verboten:

a)
Das Gebiet ist wie folgt definiert:

Südliche Grenze:
Breitengrad Süd 0o
Nördliche Grenze:
Breitengrad Nord 5o
Westliche Grenze:
Längengrad West 20o
Östliche Grenze:
Längengrad West 10o.

b)
Das Verbot gilt jedes Jahr vom 1. bis zum 30. November.

2.
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Gebiet während des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraums der Fang ohne Beschränkung des Einsatzes bestimmter Arten von Schiffen und Geräten erlaubt.

22.
Maßnahmen bezüglich Sportfischerei im Mittelmeer

1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Zugnetzen, Ringnetzen, Wadennetzen, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen und Langleinen bei der Sportfischerei auf Thun und thunähnliche Arten, insbesondere Roten Thun, im Mittelmeer.
2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sportfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und dabei gefangene thunähnliche Arten nicht vermarktet werden.

23.
Probenahmeplan für Roten Thun

Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe in Käfigen an einer Probe (=100 Exemplare) je 100 t lebenden Fisch durchgeführt wird. Die Probe wird beim Fang(3) im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen. Die Daten für die im Vorjahr durchgeführte Probenahme müssen der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt werden.

24.
Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fang mit Schleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Hecate Seamounts:

52o 21.2866′ N, 31o 09.2688′ W

52o 20.8167′ N, 30o 51.5258′ W

52o 12.0777′ N, 30o 54.3824′ W

52o 12.4144′ N, 31o 14.8168′ W 

52o 21.2866′ N, 31o 09.2688′ W

Faraday Seamounts:

50o 01.7968′ N, 29o 37.8077′ W

49o 59.1490′ N, 29o 29.4580′ W

49o 52.6429′ N, 29o 30.2820′ W

49o 44.3831′ N, 29o 02.8711′ W

49o 44.4186′ N, 28o 52.4340′ W

49o 36.4557′ N, 28o 39.4703′ W

49o 29.9701′ N, 28o 45.0183′ W

49o 49.4197′ N, 29o 42.0923′ W

50o 01.7968′ N, 29o 37.8077′ W

Teil des Reykjanes-Rückens:

55o 04.5327′ N, 36o 49.0135′ W

55o 05.4804′ N, 35o 58.9784′ W

54o 58.9914′ N, 34o 41.3634′ W

54o 41.1841′ N, 34o 00.0514′ W

54o 00.0'N, 34o 00.0′ W

53o 54.6406′ N, 34o 49.9842′ W

53o 58.9668′ N, 36o 39.1260′ W

55o 04.5327′ N, 36o 49.0135′ W

Altair Seamounts:

44o 50.4953′ N, 34o 26.9128′ W

44o 47.2611′ N, 33o 48.5158′ W

44o 31.2006′ N, 33o 50.1636′ W

44o 38.0481′ N, 34o 11.9715′ W

44o 38.9470′ N, 34o 27.6819′ W

44o 50.4953′ N, 34o 26.9128′ W

Antialtair Seamounts:

43o 43.1307′ N, 22o 44.1174′ W

43o 39.5557′ N, 22o 19.2335′ W

43o 31.2802′ N, 22o 08.7964′ W

43o 27.7335′ N, 22o 14.6192′ W

43o 30.9616′ N, 22o 32.0325′ W

43o 40.6286′ N,22o 47.0288′ W

43o 43.1307′ N, 22o 44.1174′ W

TEIL H

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2005 Folgendes: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen. Es ist jedoch untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

TEIL I

Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 5 aufgeführt. Für diese Schiffe gilt Folgendes:
a)
IUU-Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im NEAFC-Regelungsbereich stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;
b)
Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;
c)
IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;
d)
IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
e)
die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;
f)
die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.
Sobald die NEAFC eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend.

TEIL J

Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommen) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)

ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

(3)

Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, sind weitere zusätzliche Probemethoden festzulegen.

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