Anhang III Anlage 2 VO (EG) 2005/27

Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee

1.
Nur Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, dürfen Dorsch aus der Ostsee anlanden.
2.
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben.
3.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss folgende Bedingungen erfüllen:

i)
Er führt ständig eine Kopie der speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee an Bord des Schiffes mit.
ii)
Bevor er in das Ostsee-Gebiet einfährt oder aus diesem Gebiet ausfährt, teilt er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Einfahrt in dieses Gebiet bzw. der Ausfahrt aus diesem Gebiet mit und beginnt keine neue Fangreise, bevor nicht der gesamte Fang angelandet ist.
iii)
Er nimmt keine Umladungen auf See vor.
iv)
Für den Dorschfang gesperrte Gebiete werden nur durchfahren, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät sicher festgezurrt und verstaut ist.
v)
Behält er mehr als 300 kg Dorsch an Bord, so teilt er den zuständigen Behörden mindestens zwei Stunden, bevor er in einen Hafen eines Mitgliedstaats einfährt oder an einem Anlandeort eines Mitgliedstaats anlegt, den Namen des Hafens oder des Anlandeortes, die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort sowie die Dorschmenge in Kilogramm Lebendgewicht mit.
vi)
Er nimmt Anlandungen von Dorsch nur in den bezeichneten Häfen vor, wenn er mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord behält.
vii)
Er legt unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor, bevor er mit dem Entladen der an Bord behaltenen Fänge beginnt.

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