ANHANG IVa VO (EG) 2005/27

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

2. Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:

    Kattegat (ICES-Division IIIa Süd),

    Skagerrak und Nordsee (ICES-Divisionen IVa,b,c, IIIa Nord und IIa EG-Gewässer),

    westlich von Schottland (ICES-Division VIa)

    östlicher Ärmelkanal (ICES-Division VIId),

    Irische See (ICES-Division VIIa).

Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland:

    ICES-Division VIa mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

      60o00′N, 04o00′W

      59o45′N, 05o00′W

      59o30′N, 06o00′W

      59o00′N, 07o00′W

      58o30′N, 08o00′W

      58o00′N, 08o00′W

      58o00′N, 08o30′W

      56o00′N, 08o30′W

      56o00′N, 09o00′W

      55o00′N, 09o00′W

      55o00′N, 10o00′W

      54o30′N, 10o00′W.

3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens
a)
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder
b)
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.
Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

4. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a)
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr gilt;
b)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
c)
stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;
d)
Grundleinen;
e)
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung zwischen 70 mm und 89 mm gilt;
f)
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm außer Baumkurren.

Fischereiaufwand

5. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6.
a)
Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Ein Tag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens und innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets aufhält, wird ebenfalls auf die Gesamtzahl der Tage angerechnet, an denen sich ein Schiff mit derselben Fanggerät-Kategorie in dem in Anhang IVc Nummer 2 definierten Gebiet aufhalten darf.

Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2: Fanggerätgruppe gemäß Nummer:
4a 4b 4c 4d 4e 4f
Kattegat, Nordsee und Skagerrak, östlicher Ärmelkanal, westlich von Schottland und Irische See 9 13 13 16 21 19

Die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 Buchstabe a an Bord innerhalb eines Kalendermonats in einem der nachstehend aufgeführten Teilgebiete und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist jedoch wie folgt festgelegt:

i)
Westlich von Schottland: 8 Tage
ii)
Irische See: 10 Tage

b)
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.
c)
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten – auf der Grundlage der seit 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1) erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen – für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe im Jahr 2001, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, ausgedrückt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2001. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Nummer 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 für das Jahr 2004 zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2005 erhalten.

d)
Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte.

Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet Fanggerät gemäß Nummer 4 Fangberichte des Schiffes 2002(*) Tage
Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 e Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle Unbegrenzt(**)
Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 b Unter 5 % Kabeljau Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14
Kattegat und Nordsee 4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase bis zu 15
Kattegat und Skagerrak 4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm(***) Entfällt 12
Östlicher Ärmelkanal 4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens 19

Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff nie mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein, noch darf es Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

e)
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesem Mitgliedstaat einen zusätzlichen Tag zuweisen, an dem sich ein Fischereifahrzeug, das Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a mit einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführt, in dem Gebiet und außerhalb des Hafens aufhalten darf, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System entwickelt hat, das im Fall von Verstößen die automatische Aussetzung von Fischereilizenzen bewirkt. Während des Bewirtschaftungszeitraums, in dem das Fischereifahrzeug diese Bestimmung anwendet, darf das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt Fanggeräte mit einer Maschenöffnung kleiner oder gleich 120 mm an Bord mitführen.
f)
In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, wird für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a und b, die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, ein zusätzlicher Tag zugewiesen.

7. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den Gebieten gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen. Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im folgenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würden, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen, als in Tabelle I oder in Nummer 6 Buchstabe a Absatz 3 für das betreffende Untergebiet für dieses Fanggerät angegeben sind. Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitführen;

vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, es sei denn, die Art des Fanggeräts entspricht der für die vorige Fahrt gemeldeten.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden genannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

8. Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.

9.
a)
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.
b)
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

10.
a)
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
b)
Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die alternative Definition für das Gebiet westlich von Schottland gemäß Nummer 2 zurück, so wird der Berechnung der Fangtätigkeit diese alternativen Gebietsdefinition zugrunde gelegt.
c)
Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen gestatten, wenn ein über eine Fischereilizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit vorübergehend eingestellt hat, ohne öffentliche Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen.
d)
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstabe d sowie Nummer 7 zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.
e)
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

11. Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

12. Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

13. Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

Berichterstattungspflicht

14. Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb der in diesem Anhang genannten Gebiete verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in den Gebieten gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

15. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 14 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.

Tabelle IV — Meldeformat

LandCFRÄußere KennzeichnungFanggebietDauer des BewirtschaftungszeitraumsMitgeteilte Art(en) des FanggerätsFür diese(s) Fanggerät(e) zulässige FangtageTage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurdeTage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurdeÜbertragung von Tagen
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)

Tabelle V — Datenformat

FeldbezeichnungMax. Anzahl Zeichen / ZiffernDefinition und Bemerkungen
(1) Land3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

Immer das Meldeland.

(2) CFR12

(Community Fleet Register Number).

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung14Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
(4) Fanggebiet1Hat das Schiff in dem in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gebiet gefischt?
(5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums2Angabe (von 1-11) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.
(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts2Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe f).
(7) Für diese(s) Fanggerät(e) zulässige Fangtage3Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.
(8) Tage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurde3Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 1 eingesetzt hat.
(9) Tage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurde3Gegebenenfalls Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 2 eingesetzt hat.
(10) Übertragung von Tagen3Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(*)

Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

(**)

Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.

(***)

Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.

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