Anhang IVa Anlage 1 VO (EG) 2005/27

1.
Fischereifahrzeuge, die die Art von Fanggerät gemäß diesem Anhang verwenden, müssen über eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 verfügen.
2.
Eine Kopie dieser speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.
3.
Verfügt das Fischereifahrzeug über eine spezielle Fangerlaubnis, so führt es lediglich ein Schleppnetz mit einem Fluchtfenster gemäß Nummer 4 mit und verwendet nur ein Schleppnetz dieser Art. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit durch die nationalen Inspektoren genehmigt werden.
4.
a)
Das Fenster wird in den nicht verjüngten Teil eingefügt, wobei sich mindestens 80 offene Maschen am Umfang befinden müssen. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Das Fenster endet maximal sechs Meter von der Steertleine entfernt. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche.
b)
Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.
c)
Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Es darf nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

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