ANHANG VI VO (EG) 2005/27

TEIL I

Fanggebiet Fischerei Anzahl Lizenzen Aufteilung der Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00’ N 75 DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17 55
Grundfische, nördlich von 62° 00’ N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50
Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden 11 DE: 1(1), DK: 26(1), FR: 2(1), NL: 1(1) Entfällt
Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz 19 Entfällt
Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden 11(2) DK: 11 Entfällt
Industriefisch, südlich von 62° 00’ N 480 DK: 450, UK: 30 150
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W 8(3) 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W 70 DE: 8(4), FR: 12(4), UK: 0(4) 20(5)
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22(5)
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling” einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden 34 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20
Leinenfischerei 10 UK: 10 6
Makrelenfischerei 12 DK: 12 12
Heringsfischerei nördlich von 62° N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21
Island Alle Fischereien 18 5
Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien p.m. p.m.
Kabeljaufischerei 7(6) p.m.
Sprottenfischerei p.m. p.m.

TEIL II

Flaggenstaat Fischerei Anzahl Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegen Hering, nördlich von 62o00′N 18 18
Färöer Makrele, VIa (nördlich von 56o30′N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich von 56o30′N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich von 56o30′N) 14 14
Hering, nördlich von 62o00′N 21 21
Hering, IIIa 4 4
Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich von 56o30′N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbare Beifänge von Blauem Wittling) 15 15
Leng und Lumb 20 10
Blauer Wittling, VIa (nördlich von 56o30′N), VIb, VII (westlich von 12o00′W) 20 20
Blauleng 16 16
Heringshai (alle Gebiete außer NAFO 3PS) 3 3
Russische Föderation Hering, IIId (Schwedische Gewässer) pm pm
Hering, IIId (Schwedische Gewässer, nicht fischende Mutterschiffe) pm pm
Sprotte 4(7) pm
Barbados Geißelgarnelen Penaeus(8) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 pm(9)
Schnapper(10) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 pm
Guayana Geißelgarnelen Penaeus(11) (Gewässer von Französisch-Guayana) pm pm(12)
Surinam Geißelgarnelen Penaeus(11) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 pm(13)
Trinidad und Tobago Geißelgarnelen Penaeus(11) (Gewässer von Französisch-Guayana) 8 pm(14)
Japan Thun(15) (Gewässer von Französisch-Guayana) pm
Korea Thun(16) (Gewässer von Französisch-Guayana) pm pm(11)
Venezuela Schnapper(11) (Gewässer von Französisch-Guayana) 41 pm
Haie(11) (Gewässer von Französisch-Guayana) 4 pm

TEIL III

Fußnote(n):

(1)

Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.

(2)

Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.

(3)

Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.

(4)

Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5)

In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

(6)

Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.

(7)

Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.

(8)

Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.

(9)

Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.

(10)

Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.

Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.

(11)

Vom 1. Januar bis 30. April 2005 anwendbar.

(12)

Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2005.

(13)

Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf pm begrenzt.

(14)

Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.

(15)

Muss mit Langleinen gefischt werden.

(16)

Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.

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