ANHANG VII VO (EG) 2005/27

TEIL I

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

Nach jedem Hol:

1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4. die verwendete Fangmethode.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1. der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;

2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.

2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1. Name des Hafens;

3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

TEIL II

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.