ANHANG VII VO (EG) 2005/27
TEIL I
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:Nach jedem Hol:
1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;
1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;
1.4. die verwendete Fangmethode.
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
2.1. der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.
2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:
3.1. Name des Hafens;
3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;
4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.
TEIL II
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