Präambel VO (EG) 2005/27

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(3), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.
(5)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(4) müssen die Bestände bestimmt werden, für die die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.
(6)
Gemäß dem in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fangrechte mit Norwegen(5), den Färöern(6) und Grönland(7) geführt.
(7)
Gemäß Artikel 6 der Beitrittsakte von 2003 wird die Verwaltung der von Lettland und Litauen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Russischen Föderation geführt.
(8)
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Organisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten daher von der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(9)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2004 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist zwar nicht Mitglied von IATCC, dennoch müssen die Maßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieses Fischbestands unter der Zuständigkeit der Organisation sicherzustellen.
(10)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 Tabellen verabschiedet, die anzeigen, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2003 für mehrere Bestände ihre Quote unterschritten hat.
(11)
Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern.
(12)
Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung eine Reihe von technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer beschlossen, dazu gehören unter anderem die Festlegung einer neuen Mindestgröße für Roten Thun, Fischereibeschränkungen in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten zum Schutz des Großaugenthuns, Maßnahmen zur Sportfischerei im Mittelmeer sowie das Ausarbeiten eines Probenahmeprogramms, das es ermöglichen soll, die Größe des gefangenen Roten Thuns zu schätzen. Bis zur Annahme einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(8) müssen diese Maßnahmen im Interesse der Bestandserhaltung 2005 umgesetzt werden.
(13)
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung eine Empfehlung verabschiedet, um die Fischerei in bestimmten Gebieten zu beschränken und so empfindliche Tiefsee-Lebensräume zu schützen. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(14)
Mit anderen Arten vermengte Heringsfänge sollten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vorübergehend auf die jeweilige Heringsquote angerechnet werden.
(15)
Der Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten sollte gemäß den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) vorübergehend verringert werden.
(16)
Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(9), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(10), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(11), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(12), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(13), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(14), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(15), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(16), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (17), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (19), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(20), der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (21), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(22) und der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (2005 und 2006) für bestimmte Tiefseebestände(23).
(17)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2005 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.
(18)
Für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal sowie für den südlichen Seehecht und den Kaisergranatbestand ist eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands erforderlich. Für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland ist die bestehende Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands anzupassen.
(19)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu entscheiden. Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass Fänge, welche die vereinbarten TAC erheblich übersteigen, die nachhaltige Befischung beeinträchtigen. Daher ist es angezeigt, begleitende Bedingungen festzulegen, die zu einer besseren Umsetzung der vereinbarten Fangmöglichkeiten führen.
(20)
Infolge des ICES-Gutachtens muss für die Industriefischerei auf Sandaal im ICES-Untergebiet IV und der Division IIIa-Nord eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.
(21)
Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass der Nordseeschollenbestand nicht nachhaltig befischt wird und die Rückwurfmengen sehr hoch sind. Nach wissenschaftlichen Gutachten und Gutachten des Regionalen Beirats für die Nordsee ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten ausgehend vom Fischereiaufwand von Schiffen, die die gezielte Befischung von Scholle ausüben, anzupassen.
(22)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen vorgeschlagen, um gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung den Fischereiaufwand im Einklang mit den TAC zu steuern.
(23)
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Der Plan sieht Kürzungen der TAC bis 2007 sowie weitere Maßnahmen zu seiner wirksamen Umsetzung vor. Es ist notwendig, diesen Plan schon 2005 durchzuführen, bis eine Verordnung des Rates zur Umsetzung der mehrjährigen Maßnahmen zur Bestandsauffüllung bei Schwarzem Heilbutt verabschiedet wird.
(24)
Auf ihrer 26. Jahrestagung vom 13.. bis 17. September 2004 hat die NAFO Bewirtschaftungsmaßnahmen für mehrere bislang keiner Regelung unterliegende Bestände, namentlich Rochen in der Division 3LNO, Rotbarsch in der Division 3O und Weißen Gabeldorsch in der Division 3NO, beschlossen. Es ist deshalb notwendig, diese Maßnahmen durchzuführen und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
(25)
Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, und folglich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zusammen mit den jeweiligen Anwendungszeiträumen beachtet werden.
(26)
Auf ihrer 23. Jahrestagung hat die CCAMLR 2004 die einschlägigen Fanggrenzen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände gebilligt. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. im Untergebiet FAO 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a) und 58.4.3b) genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von den Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls Anwendung finden.
(27)
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(5)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(6)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

(7)

ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(8)

ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

(9)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(10)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

(11)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(12)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).

(13)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(14)

ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

(15)

ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(16)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

(17)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

(18)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(19)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(20)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(21)

ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

(22)

ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(23)

ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

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