Artikel 2 VO (EG) 2005/305

(1) Für 2004 werden die Kontingentsmengen für die laufenden Nummern 09.1937, 09.1939 und 09.1941 auf acht Zwölftel der jeweiligen jährlichen Menge begrenzt. Jedes angefangene Kilogramm wird auf ein ganzes Kilogramm aufgerundet.

(2) Für 2004 werden die Kontingente für die laufenden Nummern 09.1925 und 09.1929 um 20 Tonnen bzw. 1000 Tonnen aufgestockt.

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