Artikel 14 VO (EG) 2005/356

Zwischenbojen

(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als 5 Seemeilen wie folgt befestigt:

a)
Sie werden in Abständen von höchstens 5 Seemeilen angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von 5 Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.
b)
Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit der Ausnahme, dass die Flaggen weiß sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Zwischenbojen in der Ostsee an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile befestigt. Sie werden in Abständen von höchstens einer Seemeile angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert ist.

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:

a)
Die Flaggen sind weiß.
b)
An jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.

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