Artikel 13 VO (EG) 2005/356
Befestigung der Endbojen
Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt:
- a)
- Die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 8 versehen.
- b)
- Die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 8 versehen.
Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 10.
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