Artikel 13 VO (EG) 2005/356

Befestigung der Endbojen

Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt:

a)
Die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 8 versehen.
b)
Die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 8 versehen.

Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 10.

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