Artikel 12 VO (EG) 2005/356

Endbojen

(1) Endbojen werden so gesetzt, dass die Enden des Fanggeräts jederzeit festgestellt werden können.

(2) Die Spiere einer jeden Boje hat eine Höhe von mindestens 1,5 Metern über der Wasseroberfläche, gemessen ab dem oberen Rand des Schwimmkörpers.

(3) Endbojen sind farbig, aber niemals rot oder grün.

(4) Jede Endboje trägt

a)
eine oder zwei rechteckige Flagge(n) von mindestens 40 cm Kantenlänge; sind für eine Boje zwei Flaggen vorgeschrieben, so beträgt der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 cm und die Entfernung von der Wasseroberfläche zur ersten Flagge mindestens 80 cm; die Flaggen, welche die Ausmaße eines Netzes markieren, haben dieselbe Farbe, die nicht weiß sein darf, und dieselbe Größe;
b)
ein oder zwei Licht(er) (gelb), die in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y5s) blinken und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar sind;
c)
als Toppzeichen eine Kugel von mindestens 25 cm Durchmesser mit einem oder zwei Leuchtbändern, die weder rot noch grün sein dürfen und mindestens 6 cm breit sind. Als Bojen-Toppzeichen zulässig ist auch ein kugelförmiger Radarreflektor;
d)
Radarreflektoren mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen.

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