Artikel 11 VO (EG) 2005/356
Taue
(1) Die Taue, die die Bojen mit dem stationären Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden mit Gewichten unter Wasser gehalten.
(2) Die Taue, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.