Artikel 10 VO (EG) 2005/356
Kennzeichnung
(1) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angebrachten Kennbuchstaben und -ziffern wie folgt angebracht:
- a)
- Die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind;
- b)
- ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.
(2) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern dürfen nicht entfernt, geändert oder unlesbar werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.