Artikel 10 VO (EG) 2005/356

Kennzeichnung

(1) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angebrachten Kennbuchstaben und -ziffern wie folgt angebracht:

a)
Die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind;
b)
ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

(2) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern dürfen nicht entfernt, geändert oder unlesbar werden.

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