Artikel 9 VO (EG) 2005/356

Verpflichtungen für Bojen

Der Kapitän eines Fischereifahrzeuges oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften im Anhang befestigt sind und nach den Bestimmungen dieses Kapitels gesetzt werden.

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