Artikel 8 VO (EG) 2005/356

Plaketten

(1) Jede Plakette

a)
besteht aus haltbarem Material;
b)
ist sicher am Fanggerät befestigt;
c)
ist mindestens 65 mm breit;
d)
ist mindestens 75 mm lang.

(2) Die auf den einzelnen Plaketten angegebenen Buchstaben und Ziffern dürfen weder entfernt, noch geändert oder unlesbar werden.

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