Artikel 8 VO (EG) 2005/356
Plaketten
(1) Jede Plakette
- a)
- besteht aus haltbarem Material;
- b)
- ist sicher am Fanggerät befestigt;
- c)
- ist mindestens 65 mm breit;
- d)
- ist mindestens 75 mm lang.
(2) Die auf den einzelnen Plaketten angegebenen Buchstaben und Ziffern dürfen weder entfernt, noch geändert oder unlesbar werden.
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