Artikel 7 VO (EG) 2005/356

Kennzeichnung

Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind,

a)
auf Plaketten, die an den beiden Enden der oberen Netzkante eines jeden stationären Fanggeräts befestigt sind;
b)
bei stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile, auf Plaketten, die in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile an der oberen Netzkante des stationären Fanggeräts befestigt sind, so dass kein Teil des stationären Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert bleibt.

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