Artikel 6 VO (EG) 2005/356
Verpflichtungen für stationäre Fanggeräte
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter stellen sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Kapitels deutlich markiert und identifizierbar ist.
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