Artikel 5 VO (EG) 2005/356
Verpflichtungen für Baumkurren
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter stellen sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst oder den Kufen eindeutig mit den Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, zu dem er gehört, versehen ist.
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