Artikel 4 VO (EG) 2005/356

Verbot

(1) Es ist verboten, stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren zu verwenden, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung markiert und identifizierbar sind.

(2) Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist verboten:

a)
Kurrbäume, auf denen nicht die Kennbuchstaben und -ziffern gemäß Artikel 5 angebracht sind;
b)
stationäre Fanggeräte, die nicht mit Plaketten gemäß Artikel 7 versehen sind;
c)
Bojen, die nicht gemäß Artikel 10 markiert sind.

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