Artikel 3 VO (EG) 2005/356

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„stationäre Fanggeräte” :

i)
Langleinen,
ii)
Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze und Treibnetze aus einem oder mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen und gegebenenfalls ausgerüstet mit Anker- und Auftriebsgeschirr sowie Navigationshilfen;

b)
„Baumkurren” : Schleppnetze, die an Auslegern gezogen werden.

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