Artikel 3 VO (EG) 2005/356
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
„stationäre Fanggeräte” :
- i)
- Langleinen,
- ii)
- Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze und Treibnetze aus einem oder mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen und gegebenenfalls ausgerüstet mit Anker- und Auftriebsgeschirr sowie Navigationshilfen;
- b)
- „Baumkurren” : Schleppnetze, die an Auslegern gezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.