Artikel 1 VO (EG) 2005/358

Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.