Artikel 2 VO (EG) 2005/358
Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe „Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang II genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
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