Artikel 2 VO (EG) 2005/37

Temperaturüberwachung und -aufzeichnung

(1) Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief gefrorene Lebensmittel sind mit geeigneten Aufzeichnungsgeräten auszustatten, um die Lufttemperatur, der die tief gefrorenen Lebensmittel ausgesetzt sind, häufig und in regelmäßigen Abständen zu überwachen.

(2) Ab 1. Januar 2006 müssen alle zur Temperaturüberwachung gemäß Absatz 1 eingesetzten Messgeräte die Normen EN 12830, EN 13485 und EN 13486 erfüllen. Die Lebensmittelunternehmen haben alle Unterlagen aufzubewahren, anhand deren überprüft werden kann, dass die oben genannten Geräte die entsprechende EN-Norm erfüllen.

Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2005 gemäß den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, können jedoch bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter verwendet werden.

(3) Die Temperaturaufzeichnung ist zu datieren und vom Lebensmittelunternehmer je nach Art und Haltbarkeit der tief gefrorenen Lebensmittel mindestens ein Jahr lang oder länger aufzubewahren.

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