Artikel 3 VO (EG) 2005/37

Ausnahmeregelungen von Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen.

Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln:

a)
ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markieren;
b)
muss das Thermometer die Temperatur am Luftrücklauf auf der Höhe dieser Markierung anzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Tiefkühleinrichtungen von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.

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