Artikel 3 VO (EG) 2005/37
Ausnahmeregelungen von Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen.
Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln:
- a)
- ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markieren;
- b)
- muss das Thermometer die Temperatur am Luftrücklauf auf der Höhe dieser Markierung anzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Tiefkühleinrichtungen von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.