Artikel 6 VO (EG) 2005/378
Nationale Referenzlaboratorien
(1) Das GRL wird bei den in Anhang II Nummern 2.2, 2.4 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Pflichten und Aufgaben von einem Verband nationaler Referenzlaboratorien (im Folgenden „Verband” ) unterstützt.
(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien benennen, die in die Liste der dem Verband angehörenden nationalen Referenzlaboratorien aufgenommen werden sollen, wobei die benannten nationalen Referenzlaboratorien die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen müssen. Die Mitgliedstaaten setzen das GRL und die Kommission über diese Benennungen in Kenntnis. Es ist Aufgabe des GRL, auf seiner Website die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Referenzlaboratorien, jeweils einschließlich des Namens und der Anschrift, zu veröffentlichen und diese Liste erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn ihm entsprechende Angaben zugehen. Das gleiche Verfahren gilt für den Fall, dass ein Mitgliedstaat ein von ihm benanntes nationales Referenzlaboratorium aus dem Verband abberufen möchte.
(3) Die erste Veröffentlichung durch das GRL der Liste der von den Mitgliedstaaten für den Verband benannten nationalen Referenzlaboratorien erfolgt zum 5. Februar 2026.
(4) Die Mitglieder des Verbands und das GRL treffen Vereinbarungen, mit denen sie ihre Beziehungen untereinander regeln, insbesondere was finanzielle Fragen anbelangt. Die Vereinbarungen können insbesondere vorsehen, dass das GRL einen Teil der eingenommenen Gebühren an die Mitglieder des Verbands verteilt. Die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Verbands und dem GRL werden entsprechend den Änderungen hinsichtlich des Verbands angepasst. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Vereinbarungen kann das GRL gemäß Artikel 12 Absatz 2 Leitlinien für die Mitglieder des Verbands herausgeben.
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