Artikel 22 VO (EG) 2005/382
Wechselkurs
Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 anwendbaren Wechselkurs tritt am ersten Tag des Monats ein, in dem die Auslieferung des Trockenfutters einer bestimmten Partie aus dem zugelassenen Verarbeitungsunternehmen erfolgt.
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