Artikel 21 VO (EG) 2005/382
Endgültiger Beihilfebetrag
(1) Die Kommission setzt den endgültigen Beihilfebetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 derselben Verordnung fest. Dieser Betrag wird anhand der einzelstaatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnet.
(2) Sollte sich infolge späterer Überprüfungen herausstellen, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine zweite, hinreichend begründete Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 zwecks Berichtigung der Erstmitteilung nach oben übermitteln, so ist dieser Zweitmitteilung nur Rechnung zu tragen, wenn der auf der Grundlage der Erstmitteilung berechnete endgültige Beihilfebetrag nicht betroffen ist. Die in Anwendung der vorgenannten Regelung nicht berücksichtigten Trockenfuttermengen werden dann auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen.
(3) Der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannte Restbetrag wird gegebenenfalls innerhalb der 60 Kalendertage nach dem Tag gezahlt, an dem die Kommission den endgültigen Beihilfebetrag für das betreffende Wirtschaftsjahr im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gibt.
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