Artikel 20 VO (EG) 2005/382
Vorschüsse
(1) Um in den Genuss des Vorschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 zu kommen, fügt der Antragsteller dem Beihilfeantrag eine Bescheinigung bei, der zufolge die in demselben Absatz genannte Sicherheit geleistet worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Maßnahmen innerhalb von 90 Tagen nach der Antragstellung.
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