Artikel 19 VO (EG) 2005/382

Inhalt der Anträge

(1) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers;
b)
die nach Partien aufgeschlüsselte Menge, für die die Beihilfe beantragt wird;
c)
das Datum, an dem jede Partie das Unternehmen verlassen hat;
d)
die Angabe, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 zum Zeitpunkt der Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen bzw. der Mischung des erzeugten Trockenfutters im Verarbeitungsunternehmen Proben je Partie entnommen wurden, und jede zur Identifizierung dieser Proben erforderliche Angabe;
e)
die Angabe aller etwaigen Zusatzstoffe je Partie, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse, und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis;
f)
im Fall einer Mischung die Angabe je Partie des Gesamtroheiweißgehalts des vom Unternehmen getrockneten Futters, das in der Mischung enthalten ist, nach Abzug des Gesamtstickstoffgehalts der Zusatzstoffe.

(2) Die einem Unternehmen zu gewährende Beihilfe betrifft nur Futtermittel, die dort getrocknet und/oder vermahlen worden sind, nach Abzug des Gewichts aller Zusatzstoffe.

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