Artikel 18 VO (EG) 2005/382

Zeitpunkt der Stellung der Beihilfeanträge

(1) Um in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 zu gelangen, muss das Verarbeitungsunternehmen spätestens 45 Tage nach dem Ende eines betreffenden Monats einen Beihilfeantrag für die während dieses Monats aus diesem Unternehmen erfolgten Auslieferungen stellen.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

a)
wird bei Stellung eines Antrags nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist der Beihilfebetrag, auf den das Unternehmen bei fristgerechter Antragstellung Anspruch gehabt hätte, für jeden Arbeitstag um 1 % gekürzt;
b)
ist der Antrag unzulässig, wenn die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Beihilfeanträge für ein Wirtschaftsjahr spätestens am 30. April nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahrs eingereicht werden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

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