Artikel 17 VO (EG) 2005/382

Mitteilungen

Die Verarbeitungsunternehmen und die Käufer von zur Trocknung oder zum Vermahlen bestimmtem Futter übermitteln der zuständigen Behörde spätestens am 15. jedes Monats eine zusammenfassende Liste der im Vormonat geschlossenen Verträge und verfassten Liefererklärungen.

Die Liste enthält insbesondere:

a)
die Identität des Vertragspartners des Verarbeitungsunternehmens oder des zugelassenen Käufers bzw. des Erklärenden im Fall eines Unternehmens, das seine eigene Erzeugung verarbeitet bzw. eines Zusammenschlusses, der die Erzeugung seiner Mitglieder verarbeitet;
b)
den Zeitpunkt des Vertrags bzw. der Liefererklärung;
c)
die Identifikationsnummern der landwirtschaftlichen Parzellen;
d)
die Verweise auf den betreffenden Sammelantrag.

Die zuständige Behörde kann die Übermittlung der Liste auf elektronischem Wege verlangen.

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