Artikel 16 VO (EG) 2005/382

Zeitpunkt des Vertrags bzw. der Erklärung

Die Verträge und die Liefererklärungen in den Artikeln 14 und 15 werden mindestens zwei Arbeitstage vor dem Lieferzeitpunkt schriftlich ausgefertigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Frist von zwischen zwei und acht Arbeitstagen vor dem Lieferzeitpunkt vorsehen.

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